📖 Borges-Asbest-Wissensdatenbank

Die verfahrenstechnische Realität bei Modernisierungen im Baubestand (vor 1993)

📋 Inhalts-Übersicht:

  • Notfall-Regel: Der Staubsauger als Asbest-Schleuder
  • Sofortmaßnahme: Staub binden statt aufwirbeln
  • Fallbeispiel: Das verfahrenstechnische Dilemma im Gäste-WC
  • Das unerbittliche Gesetz: Warum das Handwerk im Altbau blockiert ist
  • Die Installations-Blockade (Elektro & SHK): Ein absolutes rechtliches Minenfeld
  • Das unsichtbare Risiko: Streckmittel in Putz, Spachtel & Fliesenkleber (PSF)
  • Das Ruhrgebiet-Phänomen: Warum in Duisburg erhöhte Vorsicht gilt
  • Das „Bio-Mineral“: Natürlich, aber biologisch fast unzerstörbar
  • Unsere Praxis: Vom Sanierer zum unabhängigen Prüfer für PSF


⚠️ 1. Notfall-Regel: Der Staubsauger als Asbest-Schleuder

Wer beim Renovieren im Altbau (Baujahr vor dem 31.10.1993) plötzlich auf verdächtigen Staub stößt, greift meist reflexartig zum Staubsauger.

Das ist der gefährlichste Fehler, den Sie machen können!

Ein Staubsauger erzeugt einen massiven Luftstrom. Er saugt den Staub zwar vorne ein, bläst die mikroskopisch kleinen, lungengängigen Asbestfasern hinten über die Abluft jedoch mit voller Wucht feinst verteilt im gesamten Raum wieder aus. Aus einer winzigen Bohrstelle wird so blitzschnell eine kontaminierte Wohnung, in der die Fasern tagelang unsichtbar in der Luft schweben und eingeatmet werden können.


🚨 Falls fälschlicherweise bereits ein Staubsauger genutzt wurde, gilt ab sofort:

  • Sofortiges Nutzungsverbot!Das Gerät darf unter keinen Umständen weiter betrieben oder nochmals eingeschaltet werden. Beim nächsten Start würde er die hochkonzentrierten Fasern erneut in die Raumluft blasen.
  • Staubdichte Sicherung!Das kontaminierte Gerät muss unverzüglich staubdicht in reißfeste Folie verpackt und gut sichtbar mit dem offiziellen Asbest-Warnaufkleber („A-Zeichen“) gekennzeichnet werden.
  • Professionelle Dekontamination: Der Sauger ist unbrauchbar, bis er im Schwarzbereich einer Fachfirma komplett zerlegt und tiefengereinigt wurde.


🚨 2. Sofortmaßnahme: Staub binden statt aufwirbeln

Besteht beim Arbeiten ein akuter Asbestverdacht durch freigesetzten Staub, stoppen Sie sofort alle Arbeiten und befolgen Sie diese vier goldenen Praxisregeln:
  • Staubsauger aus lassen!Rühren Sie unter keinen Umständen einen Haushalts-, Werkstatt- oder Baumarktsauger an.
  • Luftzug stoppen!Schließen Sie sofort alle Fenster und Türen des Raums, damit sich der unsichtbare Staub nicht in angrenzende Zimmer oder den Flur verteilt.
  • Mit „entspanntem Wasser“ einnebeln!Nutzen Sie eine Blumenspritze mit Wasser und ein paar Tropfen Spülmittel. Das Spülmittel bricht die Oberflächenspannung des Wassers. Nur so perlt das Wasser nicht ab, sondern durchfeuchtet und beschwert die schwebenden Asbestfasern effektiv, sodass sie zu Boden sinken.
  • Nur feucht wischen:Wischen Sie den am Boden gebundenen Staub ausschließlich mit feuchten Einwegtüchern vorsichtig auf (Tücher niemals ausschütteln!). Verpacken Sie diese sofort im feuchten Zustand in reißfeste Kunststoffbeutel und verschließen Sie diese luftdicht.

🛠️ 3. Fallbeispiel: Das verfahrenstechnische Dilemma im Gäste-WC (Stellvertretend für jede Raumgröße)

Wir haben für dieses Fallbeispiel bewusst die obere Wandfläche über den Fliesen in einem kleinen Gäste-WC (ca. 1,9 m²) in einem vor dem 31.10.1993 errichteten Gebäude gewählt, um eine fundamentale Wahrheit des Asbestrechts zu verdeutlichen: 
Es gibt im Gesetz keine Bagatellgrenze und keine Befreiung für Kleinstflächen! 
Die unerbittlichen verfahrenstechnischen Vorschriften und der unumschränkte Maschinenzwang gelten für diese winzigen zwei Quadratmeter exakt genauso wie für ein großes Wohnzimmer oder ein ganzes Mietshaus. Jede scheinbar harmlose Schönheitsreparatur im Altbestand wird dadurch ohne Vorab-Erkundung rechtlich sofort blockiert:

  • Der Tapetenabriss (Verfahren BT 54): Dieses System ist vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben, um nachweislich asbestfreie Tapeten von einem asbesthaltigen Putzuntergrund zu lösen. 
  • Für dieses gesetzlich streng typengebundenen Arbeitsverfahren schreibt die Richtlinie den zwingenden Einsatz des Airlessspritzgeräts Wagner Airless Control Pro 250 M und des PUFAS-Tapetenlösers in Kombination mit dem Maschinensystem bestehend aus dem Industriesauger ENVIPRO-EEW 20/1 (Dustcontrol DC Tromb 400 H Asbest), dem Vorabscheider Dustcontrol DC F 3900 L mit Longopac-Endlossystem und dem Luftreiniger ENVIPRO-EUB 20/1 vor. 
  • Jedes manuelle Einschneiden der Tapete mit dem Universalmesser sowie das nachfolgende Ablösen mittels Tapetenschaber muss zwingend unter direkter Absaugung mit dem Industriesauger durchgeführt werden. 
  • Beim Abtrennen der Longopac-Entsorgungsbeutel muss zudem mit dem Sicherheitssauger ATTIX 50-0H PC parallel abgesaugt werden. 
  • Eine normale Gartenspritze (z. B. der Marke Gloria) oder Wasser mit Spülmittel sind hierbei unzulässig. Ohne diese exakte Einhaltung des vollständigen Maschinensystems kann es zur massiven Faserfreisetzung kommen.

  • Das Schleif-Verbot an der Wand: Da es für das Beischleifen von Spachtelstellen an asbesthaltigen Wänden überhaupt kein zugelassenes, emissionsarmes Schleifverfahren gibt, ist jedes Schleifen hier schlichtweg illegal
  • Egal ob trocken oder nass: Jedes Ansetzen von Schleifpapier oder einer Schleifgiraffe zerstört das Material zu mikrofeinem Staub, bricht den Unterdruck der Absaughaube, schleudert Millionen Fasern in das enge WC und führt direkt in den strafrechtlich relevanten roten Bereich. Ein nasses Schleifen erzeugt zudem hochgefährliche Faser-Schlämme, die nach dem Trocknen völlig ungebunden aufgewirbelt werden.

  • Die Geräte-Falle des Gesetzes: Selbst wenn eine nachfolgende Fachfirma emissionsarm fräst (nach BT 43) oder bohrt (nach dem streng typengebundenen Verfahren BT 30, das zwingend an das Starmix-Bohrfixx-System oder das geschlossene Hilti-System mit anschließender Restfaserbindung gebunden ist), sind danach Fräsgeräte, Koffer und Saugschläuche mit Asbest-Feinstaub kontaminiert. 
  • Sie dürfen in keinem Wohnraum (Weißbereich) jemals wieder eingeschaltet werden. Die aufwendige Dekontamination in einer Spezialschleuse durch eine Fremdfirma bedeutet für ein 1,9-m²-WC einen wirtschaftlichen Totalschaden.


⚖️ 4. Das unerbittliche Gesetz: Warum das Handwerk im Altbau blockiert ist

Mit dem Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnung hat der Gesetzgeber das klassische Handwerk bei Gebäuden mit einem Baujahr vor dem 31.10.1993 de facto blockiert. 

Das Regelwerk folgt dem medizinischen Konzept „ohne Wirkschwelle“ – das bedeutet: Bereits eine einzige eingeatmete Asbestfaser stellt ein theoretisches Krebsrisiko dar.


Um Handwerker und Verbraucher zu schützen, regelt die TRGS 519 alle Tätigkeiten über ein Risikobezogenes Ampelmodell:

  • 🔴 Roter Bereich (Überschreitung der Toleranzkonzentration von 100.000 Fasern/m³): Hierzu gehört jedes Bearbeiten oder Schleifen von asbesthaltigen Putzen. Diese Arbeiten erfordern hermetisch abgeriegelte Vollschleusen, Unterdruckanlagen und Atemschutz. Als klassischer Malerbetrieb darf und will man in dieser roten Zone gar nicht operieren.

  • 🟡 Gelber Bereich(Bereich zwischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentration / 10.000 bis 100.000 Fasern/m³): Der Gesetzgeber erlaubt Handwerksbetrieben hier das Arbeiten unter strengen Auflagen. 
  • Das große Dilemma: Für das Bearbeiten oder Glätten von Wandputzen und Spachtelmassen existieren im gelben Bereich bis heute überhaupt keine vorgefertigten, zugelassenen Schleifverfahren (BT-Verfahren). 
  • Ein Handwerker müsste ein eigenes Verfahren entwickeln und über wissenschaftliche Expositionsmessungen nachweisen, dass die Luft sauber bleibt – für normale Betriebe wirtschaftlich unmöglich.

  • 🟢 Grüne Zone (Unterschreitung der Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m³): Hier greifen behördlich geprüfte, emissionsarme Verfahren. Für Wände ist dies das Verfahren BT 43 (Fräsverfahren zum Entfernen asbesthaltiger Wandbekleidungen wie Putze und Spachtelmassen von festen mineralischen Untergründen). Das Fräsen schält das Material in schweren Partikeln ab und saugt diese direkt am Kopf ab. Doch Vorsicht: Das bekannte Verfahren BT 44 ist rein auf Decken beschränkt und darf an Wänden nicht angewendet werden!


⚡ 5. Die Installations-Blockade (Elektro & SHK): Ein absolutes rechtliches Minenfeld

Ein besonders kritischer Bereich bei Renovierungen im unbeprobten Altbau betrifft die technischen Ausbaugewerke (Elektro- sowie Sanitär-, Heizungs- und Klima-Handwerk). Für das Herstellen von Kabelschlitzen, Rohrkanälen oder das kleinflächige Entfernen von Wandputz zur Leitungsverlegung existiert in der gesamten DGUV Information 201-012 kein einziges anerkanntes, emissionsarmes BT-Verfahren – weder für die grüne noch für die gelbe Risikozone.

  • Jedes Schlitzen, Fräsen und Stemmen ist tabu: Das Ziehen von Leitungsschlitzen mit einer herkömmlichen Mauernutfräse oder das Aufstemmen der Wand für Abwasser-, Heizungs- und Wasserrohre – unabhängig von der Länge des Schlitzes – zerstört das Material massiv und wirbelt ungeheure Mengen lungengängiger Fasern auf. 
  • Solche Tätigkeiten fallen rechtlich automatisch in den roten Risikobereich. Ohne hermetisch abgeriegelte Vollschleusen und Unterdruckanlagen sind diese Arbeiten strikt verboten und stellen eine Umweltstraftat dar.

  • Die BT 43-Illusion in der Praxis: Oft wird behauptet, man könne das Problem mit dem zugelassenen Fräsverfahren BT 43 lösen. 
  • In der Baupraxis ist dies jedoch völlig unrealistisch. Niemand betreibt den extremen technischen, personellen und bürokratischen Aufwand einer BT 43-Baustelle (inklusive schwerer Spezialfrästechnik und behördlicher Anzeigen), nur um schmale Leitungstrassen oder winzige 2 m² Putz für ein Rohr abzufräsen. 
  • Der finanzielle und zeitliche Vorlauf macht kleinere Sanierungen oder Rohrreparaturen dadurch schlicht unbezahlbar.

  • Was den Gewerken erlaubt ist: Dem Elektro- und SHK-Handwerk steht im unbeprobten Altbau ausschließlich das Verfahren BT 30 zur Verfügung. 
  • Dieses ist strikt auf das punktuelle Bohren von Einzellöchern bis maximal 32 mm Durchmesser (z.B. für Dübel oder einzelne Kabel- und Rohrdurchführungen) unter strenger Verwendung eines dafür zugelassenen Absaugsystems (wie dem Bohrfixx-System) beschränkt. Ein Fräsen oder Stemmen von Installationskanälen im Putz, selbst bei kleinsten Zentimeter-Mengen, deckt dieses Verfahren nicht ab.

  • Die rechtlichen Konsequenzen im Bestand: Da es kein schlitzendes BT-Verfahren für Leitungswege gibt, ist die Unterputz-Verlegung neuer Kabel und Rohre im Altbau komplett blockiert, solange kein Negativ-Gutachten vorliegt. 
  • Den Handwerkern bleiben im Verdachtsfall ohne vorherige Schadstoffprüfung nur die sichtbare Aufputz-Verlegung (z. B. in Kabel- oder Sockelleistenkanälen) oder die vorherige, flächige Putzentfernung des gesamten Raumes durch ein zertifiziertes Sanierungsunternehmen.


🦺 6. Das unsichtbare Risiko: Streckmittel in Putz, Spachtel & Fliesenkleber (PSF)

Im Gegensatz zu Asbestzement (10–15 % Asbest) liegt der Faseranteil in Wandputzen oft nur bei 0,2 % bis 5,0 % oder sogar im extremen Spurenbereich von unter 1 %. Das verschleierte die Gefahr jahrzehntelang. In Gebäuden der Jahrgänge 1960 bis 1990 sind statistisch etwa 5 % bis 15 % aller Putze asbesthaltig – in stark beanspruchten Bereichen wie Treppenhäusern steigt das Risiko sogar auf bis zu 22 %. Trotz der geringen Massenanteile führt jedes maschinelle Bearbeiten ohne Schutzmaßnahmen zu einer sofortigen Freisetzung von Millionen Fasern.
🚨 Wichtiger Mythen-Killer zum Baujahr: Die statistische Gefahr betrifft keineswegs nur Gebäude, die originär zwischen 1960 und 1990 gebaut wurden. 
Auch bei einer historischen Immobilie mit dem Baujahr 1705, einem Fachwerkhaus oder einem Gründerzeitbau kann bei späteren Renovierungen, Reparaturen oder Modernisierungen in den 1970er- und 1980er-Jahren asbesthaltiges Material in die Wand eingebracht worden sein. 
Für die gesetzliche Erkundungspflicht ist nicht das dekorative Alter der Haustür entscheidend, sondern das Alter des Putzes auf der Wand. Jede Putz- und Spachtelschicht, die vor dem 31.10.1993 aufgetragen oder repariert wurde, steht unter dem gesetzlichen Generalverdacht.

Historische Marken im Überblick:
  • Spachtelmassen & Fugenkitte: Produkte von Baufan, Malefa und Moranol enthielten häufig werkseitig eingemischte Asbestfasern zur Verbesserung der Konsistenz (Verhindern des Herabfließens an Wänden).
  • Fugenlose Bodenbeläge: Steinholz-Estriche unter den Handelsnamen Xylolith, Papyrolith, Linolith und Dresdament.
  • Brandschutzplatten: Marken wie Promat, Promabest sowie die alte Feuerschutzplatte Neptunit.

🏗️ 7. Das Ruhrgebiet-Phänomen: Warum in Duisburg erhöhte Vorsicht gilt

Das Ruhrgebiet war historisch eine absolute Hochburg der Asbest-Verarbeitung. Ob im städtebaulichen Brandschutz der dichten Wohnsiedlungen oder im Schienen- und Industriebau – Asbest galt jahrzehntelang als unverzichtbarer Universalbaustoff.
Bei aktuellen Großprojekten wie der Sanierung des Duisburger Hauptbahnhofs zeigt sich rückwirkend, wie stark die Bausubstanz jener Ära durchgehend mit Asbest versetzt war (z. B. im historischen Hallendach, den Fensterkitten oder alten Schutzanstrichen).
Die Konsequenz für Ihr Gebäude: Da Duisburg das industrielle Herz der Region war, landeten diese Baustoffe damals über kurze, lokale Lieferketten auch massenhaft in privaten Mietshäusern, Zechensiedlungen und Eigenheimen. Aus diesem Grund treffen die verschärften gesetzlichen Auflagen das Revier besonders stark.

🍃 8. Das „Bio-Mineral“: Natürlich, aber biologisch fast unzerstörbar

Asbest ist kein Produkt der Chemieindustrie, sondern ein reines, natürliches, faseriges Stein-Mineral, das bergmännisch aus dem Gestein gebrochen wurde.

  • Die biologische Falle (Biopersistenz): Gerade weil Asbest ein so robustes Naturprodukt ist, verrottet es extrem langsam. Einmal in die Lunge eingeatmet, kann der menschliche Körper diese mikroskopischen, nadelspitzen Steinfasern biologisch kaum abbauen. Sie verbleiben dort oft ein Leben lang, pflegen zu Vernarbungen zu führen und können Krebs auslösen.
  • Die Entsorgung: Um gefährlichen Staubflug dauerhaft zu verhindern, stuft das Abfallrecht Asbest als „gefährlichen Abfall“ ein. Er muss zwingend staubdicht in Spezial-Säcken (Big Bags) verpackt und auf zugelassenen Deponien dauerhaft sicher abgedeckt werden.


🛠️ 9. Unsere Praxis: Vom Sanierer zum unabhängigen Prüfer für PSF

Unsere tiefe Materialkenntnis im Asbestbereich basiert nicht auf Lehrbüchern, sondern auf echter Baustellenpraxis in den Beständen des Reviers.

  • 2006 bis 2014: Die operative Sanierungspraxis: Anfang 2006 erwarb Thorsten Borges die Sachkunde nach TRGS 519 (Anlage 4). Unter seiner Leitung haben wir bis Mitte 2014 rund 12.000 Quadratmeter Floor-Flex-Platten nach dem anerkannten BT 11-Verfahren fachgerecht entfernt.

  • 2014: Strategischer Fokus auf Gestaltung und Erkundung: Im Jahr 2014 haben wir uns konsequent aus der operativen Asbestsanierung zurückgezogen. Anstatt in schwere, maschinelle Frästechnik zur Kleberentfernung zu investieren, konzentrieren wir uns seitdem auf unser Kerngeschäft: die hochwertigen Malerarbeiten und seit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung die vorgeschaltete, unabhängige Asbesterkundung an Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern (PSF).

  • Heute: Die gesetzliche Erkundungspflicht beendet den „Blindflug“: Die neuen gesetzlichen Pflichten waren für uns der klare Auftrag zu handeln. 
  • Wir führen qualifizierte Asbesterkundungen nach dem aktuellen baurechtlichen Standard VDI 6202 Blatt 3 durch. 
  • Hierfür nutzen wir unser historisches Praxiswissen und wenden emissionsarme Beprobungsverfahren wie BT 31 (Stanzverfahren) und BT 32 (Abstemmverfahren im Beutel) an. 
  • Die anschließende analytische Untersuchung erfolgt im Labor mittels Rasterelektronenmikroskopie streng nach der Richtlinie VDI 3866 Blatt 5 (inklusive des hochempfindlichen Anhangs B für Bauchemikalien).

Für unsere qualifizierte Schadstofferkundung bringen wir bewusst keinen Staubsauger mit auf Ihre Baustelle, da die Materialentnahme vollkommen staubfrei erfolgt.


Ihr unschlagbarer Vorteil: 

Die Borges-Neutralitäts-Garantie

Heute stehen wir Ihnen als vollkommen unabhängiger Experte für Asbesterkundung zur Seite.

Da wir selbst keine Sanierungen mehr durchführenbewerten wir Ihre Objekte absolut unparteiisch, rechtssicher und mit dem geschulten Auge des Praktikers

Wir wissen genau, wo in den alten Siedlungen und Beständen die Gefahren lauern 
weil wir damals schon vor Ort waren

Malerbetrieb Borges · Wittenberger Straße 58 · 47167 Duisburg
☎️ Telefon: 0203 - 59 36 43  ✉️ E-Mail: info@maler-borges.de